Mein Anwalt zu meiner Linken hielt noch einen kleinen Smalltalk mit der Richterin, beide lachten. Dies und die Tatsache, dass es wohl möglich war, einfach so einen erneuten Haftbefehl auszusprechen, machte mich unglaublich wütend. Ich verfiel in eine Art Schockstarre und verstand gar nicht, was vor sich ging, bis die Richterin dann endlich anfing, den Haftbefehl vorzulesen. Es war still im Raum, mein Anwalt war schon fast am Einnicken – er hörte wohl der einschläfernden Stimme der Richterin zu, die so klang, als würde sie eine Gute-Nacht-Geschichte vortragen. Für mich war das allerdings vielmehr eine Geschichte des Albtraums. Ich hatte am ganzen Körper Gänsehaut, meine Ohren fühlten sich heiß an. Ich brauchte eine Weile, um wieder eine normale Körpertemperatur zu erreichen und versuchte, der Richterin konzentriert zu folgen.

„In dem Ermittlungsverfahren gegen den

am 01.12.1990 in Niedernhall geborenen,
bis zur Inhaftierung in 73728 Esslingen wohnhaften,
– In vorliegender Sache nach vorläufiger Festnahme am 05.04.2013 seit 05.04.2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Esslingen vom 05.04.2013 in Untersuchungshaft, derzeit in der JVA Schwäbisch Hall

 

ledigen

 

Emre Ates
Staatsangehörigkeit: deutsch und türkisch

 

Verteidiger:    Rechtsanwalt Günther Mayer
Realschulstraße 22, 74072 Heilbronn

 

wegen gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen Computerbetrugs

 

wird weiter

 

die Untersuchungshaft

 

angeordnet.

Dem Beschuldigten liegt nunmehr – unter Bezugnahme auf den Haftbefehl vom 05.04.2013 – folgender Sachverhalt erweiterter Sachverhalt zur Last:

Dem Beschuldigten Emre Ates wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 27.07.2013 bis zum 04.04.2013 nicht nur in 18, sondern in weiteren 802 Fällen, insgesamt also 820 Fällen, hiervon bis mindestens Ende Oktober 2012 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Adnan Polat und seit mindestens Anfang Oktober 2012 bis zu seiner Festnahme am 04.04.2013 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinem Bruder Cem Ates nach folgendem modus operandi betrügerisch Bahnfahrkarten bei der Deutschen Bahn AG bestellt zu haben. Weiter war ein bislang unbekannter Mittäter beteiligt, soweit die Buchungen über die E-Mail-Adresse „@zehnminutenmail.de“ stattfanden:

Die Beschuldigten boten über das Internetforum www.mitfahrgelegenheit.de der „mitfahrgelegenheit.de carpooling.com GmbH“, Nymphenburger Str. 86, 80636 München Bahntickets der Deutschen Bahn AG zum Verkauf an. Die Angebote bezogen sich auf jeweils längere Fahrtstrecken. Die Online-Tickets wurden zum Preis von 40,- € pro Person und Strecke angeboten, während der tatsächliche Normalpreis für die Fahrkarten in der Regel bei deutlich über 100,- € lag. Für die Kontaktaufnahme mit dem Käufer gaben sie jeweils von ihnen zuvor bei Internetserviceprovidern angelegte E-Mail-Adressen, die erfundenen Namensbestandteile enthielten, wie etwa thomasschniek@yahoo.de, danielmaurer877@hotmail.de, haroldkäfer@gmail.com und viele mehr, an. Meldete sich ein Kaufinteressent, so wurde dieser gebeten, alle zur Online-Ticketbestellung notwendigen Daten – unter anderem die letzten 4 Ziffern der Personalausweisnummer – anzugeben.
Wenn die Daten vorlagen, bestellten die Beschuldigten über das Internetportal der Deutschen Bahn AG unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse, die sie bei www.mitfahrgelegenheit.de angegeben hatten, das entsprechende Ticket bei der Deutschen Bahn AG. In die Buchungsmaske gaben sie dabei statt der Daten der Reisenden frei erfundene Adressen ein, um eine spätere Identifizierung zu erschweren. Sie verwendeten zur Bezahlung des Tickets widerrechtlich die Kreditkartendaten fremder Personen. Diese Kreditkartendaten hatten sie zuvor über sogenannte „schwarze“ Internetforen wie www.cardars.cc erlangt, über die in großer Zahl ausgespähte Datensätze gehandelt werden. Die Beschuldigten handelten in dem Wissen und Wollen, dass über die Webseite der Deutschen Bahn AG nach der Eingabe aller Daten automatisiert das Online-Ticket versendet würde und ab diesem Zeitpunkt auch einsatzbereit wäre, ohne dass die Deutsche Bahn AG hierfür die entsprechende Zahlung erhalten würde, da diese zurückgebucht wird oder nur deshalb eine Rückbuchung nicht erfolgt, weil der betroffene Inhaber des Kreditkartenkontos die unrechtmäßige Abbuchung nicht bemerkt. Ab Versendung der Bahnfahrkarten per E-Mail waren diese auch einsatzbereit.

Die Käufer der Tickets wurden angewiesen, den Kaufpreis auf verschiedene Girokonten, überwiegend die zwei Konten Kontonummer 1033951003, BLZ 51220700 bei der Ziraat Bank International AG, Am Hauptbahnhof 16, 60329 Frankfurt und auf das Konto mit Nummer 799489200, BLZ 20010020 bei der Postbank AG zu überweisen. Die beiden Konten wurden von Dritten, mutmaßlich den anderweitig verfolgten Beschuldigten Hasan Agac und Mahmud Mostafa unter Vorlage gefälschter Personaldokumente allein zum Zweck der Vereinnahmung widerrechtlicher Gewinne eröffnet. Teilweise wurden aber auch andere Girokonten und Zahlungswege benutzt.

Bis zum Auszug des Emre Ates aus der elterlichen Wohnung in Stuttgart ca. Ende September / Anfang Oktober 2012 handelten die Beschuldigten Brüder Ates und Polat überwiegend von den Wohnungen Ludwigstraße 42 Stuttgart und Taubenstraße 31 Stuttgart (elterliche Wohnung des Polat) aus. Nach dem Auszug des Emre Ates dürften die Taten überwiegend von dessen Wohnung in Esslingen stattgefunden haben.

Die drei bzw. später zwei Beschuldigten nahmen jeder in wechselnder Beteiligung sowohl die Einstellungen bei der Mitfahrzentrale, die Kommunikation mit den Reisenden, die Bestellungen der Fahrkarten und die Kommunikation mit den Personen aus den „Schwarzen Foren“ vor.

Der Beschuldigte Emre Ates handelte, um sich aus dem Ankauf der Bahntickets und den Einnahmen aus den Kaufpreiszahlungen der Reisenden eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen.

Es entstand ein Gesamtschaden zum Nachteil der Deutschen Bahn AG in Höhe von 128.823,20 €. Der vereinnahmte Gewinn liegt hinsichtlich des Kontos der Ziraat Bank bei 20.617,30 €, hinsichtlich der Postbank Hamburg bei 13.765,00 €. Der Gesamtgewinn dürfte höher liegen, da insbesondere Ende Juli / Anfang August 2012 und im Februar 2013 zahlreiche Buchungen von Bahntickets vorgenommen wurden, bei denen nicht geklärt ist, wie die Reisenden den „Kaufpreis“ bezahlten.

Die einzelnen Taten ergeben sich aus der Anlage 1 zum Haftbefehl, laufende Nummern 1 bis 820.
(Bei Zeilen ohne laufende Nummer handelt es sich um den Einsatz von Kreditartendaten, die nicht akzeptiert wurden, in der Regel wurde die Tat dann durch die Verwendung von anderen Kreditkartendaten beendet.)

Dies ist strafbar als gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Computerbetrug in 820 Fällen gem. §§ 263 a Abs 1, 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ., 53, 25 Abs. 2 StGB.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich neben den im Haftbefehl vom 05.04.2013 aufgeführten Verweis auf die polizeilichen Ermittlungen, also insbesondere der Tatsache, dass die Beschuldigen Emre Ates und Cem Ates am 04.04.2013 von der Bundespolizei München dabei beobachtet wurden, wie sie von einem Geldausgabeautomaten der Baden-Württembergischen Bank der Filiale Küferstraße 35 in 73730 Esslingen a.N. gemeinsam Geld abhoben und zwar, wie festgestellt werden konnte, von dem oben genannten Postbank-Konto Kontonummer 799489200, BLZ 20010020, aus folgendem.
Aus einem Vergleich der in der Buchungsmaske angegebenen E-Mail-Adressen bzw. deren Hauptnamensbestandteilen ergibt sich, dass Varianten des Namens „Frank Meyer“ und „Felix Geissler“ sowohl für Ticketbuchungen, deren Gewinne auf die Postbank Hamburg gingen, verwendet wurden, als auch für solche, deren Gewinne auf das Konto der Ziraat Bank gingen. Für den Namen „Frank Meyer“ gilt das etwa in den Fällen 641 bis 644, 648 bis 656, 661 bis 669 für das Postbank-Konto und in den Fällen 354 bis 434 für das Ziraat Bank Konto. Für Felix Geissler gilt das etwa in den Fällen 548 bis 640 für das Postbank-Konto und in den Fällen 435 bis 469 für das Ziraat Bank Konto. Ein Abgleich, der bei den Ticketbuchungen bei der Deutschen Bahn AG mitgeloggten IP-Adressen ergibt außerdem, dass der Stamm der IP-Adresse „89.204.“ bei Buchungen bzgl. Beider Konten auftaucht, was auf die Nutzung eines Surf-Sticks zurückzuführen ist. Die weiteren Buchungen können über identische Elemente, wie IP-Adressen, verwendete E-Mail-Adresse und verwendete angebliche Anschriften in der Buchungsmaske zugeordnet werden, insbesondere durch die Kombination der Straße mit einer falschen oder nicht existenten Postleitzahl, etwa Baumweg 3, 34343 Berlin oder Kreuzgasse 8, 87347 München sowie die verwendeten Kreditkartennummern.

Am 03. Und 04.06.2013 machte der Beschuldigte Emre Ates umfassende geständige Angaben zu allen ihm hier vorgeworfenen Taten, die sich nach bisheriger Auswertung der Beweismittel und insbesondere der verwendeten PCs hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags bestätigt haben.
Weiter wird der Beschuldigte Emre Ates belastet durch die Angaben des gleichfalls Beschuldigten Adnan Polat, bei dem am 06.08.2013 durchsucht wurde. Dieser wurde anschließend vernommen. Nachdem kurz nach der Vernehmung seitens des Verteidigers der Polat die ordnungsgemäße Belehrung in Zweifel gezogen wurde, hat dieser mit Schriftsatz vom 29.08.13 die Angaben bestätigt.

Gegen den Beschuldigten Emre Ates besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da bei Würdigung die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde. Dem Beschuldigten Emre Ates liegen gewichtige Straftaten zur Last. Über einen Zeitraum von über acht Monaten hat er beinahe täglich Vergehen des gewerbsmäßigen Computerbetrugs begangen. Die Vorgehensweise war sehr gut organisiert und auf eine optimale Verschleierung aller Spuren und seiner Identität angelegt. Ihm ist bestens bekannt, wie man über sogenannte „Schwarze Foren“ im Internet ausgespähte Kreditkartendaten, Bankkonten und anderes, wie z.B. gefälschte Ausweise, erhält. Er dürfte nach vorläufiger Einschätzung eine deutliche Freiheitsstrafe zu erwarten haben. Der Beschuldigte hat zudem bei seiner Ergreifung Anstalten zur Flucht getroffen. Der Verbleib des Großteils des Gewinns ist ungeklärt. Aus einem auf dem PC Medion gesicherten ICQ-chatverlauf (Stehordner Chat-Verlauf PC Medion, BL. 23, ff)- der PC wurde sichergestellt durch die BPoli Kassel am 22.08.2012 -, ergibt sich, dass er von 18.000 € Gewinns aus einer früheren Tatphase nur 2.000 € verzockt hat und außerdem mit seinem Bruder geteilt habe. Der Verbleib dieser 9.000 € ist ungeklärt. Aus dem Zwischenbericht III der BPoli Köln (hiesiges Verfahren 171 Js 109044/12) geht jedoch hervor, dass über die E-Mail-Adresse harold.kaefer@yahoo.de , die auch regelmäßig für die Bahnticketbestellungen benutzt wurde, über 7.000 € über den eWährungstauscher Dagensia in Prag an ein Konto des inzwischen vom FBI im Mai 2013 abgeschalteten Internetbezahlsystems Liberty Reserve S.A. überwiesen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Überweisung von Geldern auf ein Liberty Reserve Konto nur eine Methode war, die Gewinne zu sichern und dass die Gewinne aus dem hiesigen Verfahren gleichfalls über anonyme Internetbezahlsysteme weitergeleitet wurden und mindestens teilweise noch verfügbar sind und so auch der Finanzierung einer Flucht dienen können. Es mag also sein, dass der Beschuldigte durchaus in einem gewissen Rahmen, wie er sagt, spielsüchtig ist, jedoch ist das Ausmaß der Spielsucht als eher gering einzuschätzen, zumal sich auf dem bei der Durchsuchung am 05.04.2013 sichergestellten PC bislang wohl keine Hinweise auf die Kontakte zu Online-Wettanbietern gefunden haben.

Weiter hat seine Familie verwandtschaftlich Beziehungen in der Türkei. Er selbst sowie sein Bruder und seine Mutter waren im Sommer 2012 in der Türkei.

Der Beschuldigte hat zwar einen Studienplatz in Esslingen und er hat dieses Studium bereits vor dem Wintersemester 2013/2014 begonnen –

Jedoch ist nach der Gesamtschau der Umstände zu erwarten, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird, wenn er auf freien Fuß käme.

Bei dieser Sachlage kann das Verfahren nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft ausreichend gesichert werden. Mildere Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO reichen hierzu angesichts der Stärke des Fluchtanreizes nicht aus.

Henker
Richter/in am Amtsgericht“

Mein Hals war total trocken, obwohl ich kein Wort gesagt hatte, mir blieb die Spucke weg. Mit eiskalten Händen unterschrieb ich irgendeinen daher gelegten Zettel, wahrscheinlich eine Art Kenntnisnahme des Haftbefehls.
Herr Mayer schien langsam von seinem Winterschlaf aufzuwachen und schien mit dem Haftbefehl völlig einverstanden zu sein. Der spanische Vollzugsbeamte brachte die Handschellen erst wieder an, als die Richterin und ihre Gehilfin aus dem Raum gingen. Wie ein kastrierter Hunde ging ich gesenkten Hauptes, angekettet am Beamten, in das Foyer des Amtsgerichts.
Mein Vater wartete mit lächelndem Gesicht auf mich, wohlwissend, dass es nicht gut ausgegangen war. Ich war überrascht, als er mir mit tröstenden Worten kam: „Das wird schon mein Sohn, habe noch etwas Geduld, bald kommt ihr raus.“
Er fragte den Spanier, ob er ein Foto von mir in Handschellen schießen dürfe. Interessanterweise erlaubte er dies. Auch, wenn es mir total schlecht ging, fand ich es lustig, dass mein Vater solch ein Foto von mir haben wollte.

Nach der kurzen Verabschiedung von meinem Vater kam noch kurz mein Anwalt, der sich in irgendeiner Ecke versteckt haben muss: „Ich besuche Sie übermorgen, Herr Ates, dann können wir alles Weitere besprechen.“ Er verschwand, und ich saß im Transporter zurück in die JVA, blickte während der Fahrt auf die Straße und blies Trübsal.

Die Andeutung eines Grinsens machte sich in meinem Gesicht breit. Ich dachte daran, dass ich vorhin, als mein Vater ein Foto von mir schoss tatsächlich in die Kamera gelacht hatte. Doch das Grinsen hielt nur kurz, als mir klar wurde, dass ich aus dem neuen Haftbefehl keine neuen Informationen ziehen konnte. Es las sich vielmehr wie mein Geständnis, auf dessen Basis sie die Anordnung der weiteren Untersuchungshaft begründeten.
Die Suche nach der Antwort auf die Frage, wann ich endlich rauskäme, raubte mir – wie so oft – den Schlaf und nahm mir die Lust an jeder Tätigkeit.

„Er dürfte nach vorläufiger Einschätzung eine deutliche Freiheitsstrafe zu erwarten haben,“ hatte die Richterin gesagt. Dieser Satz würde mich noch eine Weile beschäftigen.